Satzung

des Vereins der Freunde der St. Ursula-Schule in Berlin Zehlendorf e.V.
in der Fassung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung vom 19.10.2023

§ 1 Name, Sitz

1.) Der Verein führt den Namen „Verein der Freunde der St. Ursula-Schule in Berlin Zehlendorf“

2.) Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Zusatz „e. V.“ 

3.) Sitz des Vereins ist Berlin (Zehlendorf), Kleinaustraße 4.

§ 2 Zweck

1.) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar durch Förderung der Erziehung und Unterstützung hilfsbedürftiger Schüler gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts - steuerbegünstigte Zwecke - der Abgabenordnung. Er soll dem schulischen Gemeinwohl dienen und die Aufgaben der St. Ursula-Schule unterstützen. Dieser Zweck soll hauptsächlich durch Gewährung von Barzuwendungen (z.B. für Studien- und Wanderfahrten, Sportveranstaltungen der Schule, Schulaufführungen, Buchprämien und sonstige kleine Schulbedürfnisse und durch Überlassung von Gegenständen, die für Unterrichtszwecke benötigt werden) an die Schule erfüllt werden.

2.) Der Verein verfolgt keine wirtschaftlichen Ziele, sondern dient ausschließlich gemeinnützigen und mildtätigen und die Schule fördernden Zwecken.

3.) Jede über den Zweck des Vereins hinausgehende wirtschaftliche Betätigung ist ausgeschlossen.

4.) Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

5.) Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mittel

Die zur Erfüllung seines Zweckes erforderlichen Mittel erwirbt der Verein durch freiwillige Spenden jeglicher Art sowie Mitgliederbeiträge.

§ 4 Mitgliedschaft

1.) Mitglieder des Vereins können alle Personen werden, die die Gewähr dafür bieten, die Zwecke des Vereins zu fördern.

2.) Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich zu beantragen. Der Antrag ist an den Vorstand des Vereins zu richten. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme durch Mehrheitsbeschluss.

3.) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu übermitteln; der Austritt kann mit einer Frist von 4 Wochen zum Ende des Schuljahres (30.07.) erklärt werden.

4.) Ein Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes, wenn das Mitglied das Ansehen oder die Belange des Vereins gröblich verletzt hat. Ein Ausschluss durch Beschluss des Vorstandes kann auch erfolgen, wenn das Mitglied seinen Mitgliedsbeitrag trotz 2-facher Mahnung nicht entrichtet.

5.) Gegen die Versagung der Aufnahme oder den Ausschluss kann die Entscheidung der nächsten Mitgliederversammlung angerufen werden.

6.) Jedes Mitglied hat dem Vorstand unverzüglich seine aktuelle, vollständige Adresse, eine Telefonnummer und eine E-Mail-Adresse in Textform mitzuteilen. Änderungen dieser Daten sind dem Vorstand ebenso unverzüglich mitzuteilen.

§ 5 Mitgliedsbeiträge, Einzahlungen

Die Höhe der Mitgliedsbeiträge sowie deren Fälligkeit werden vom Vorstand vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Ermäßigung oder Erlass sind für einzelne Mitglieder durch Vorstandsbeschluss möglich.

§ 6 Organe

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 7 Mitgliederversammlung

1.) Die Mitgliederversammlungen werden nach Bedarf, jedoch mindestens einmal jährlich zu Beginn des Schuljahres durch den Vorstand einberufen. Die Einberufung muss mindestens 14 Tage vor dem Tag der Versammlung unter Angabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung in Textform erfolgen. Soweit die Einladung/ Einberufung per E-Mail erfolgt, gilt sie als zugestellt, wenn sie an die letzte dem Verein mitgeteilte E-Mail-Adresse abgesendet wurde. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einberufung folgenden Tag.

Mitglieder, die keine E-Mail-Adresse haben, werden per Brief eingeladen; die Einladung kann durch die Schulkinder der Mitglieder überbracht werden.

Zusätzlich erfolgt die Bekanntmachung der Einberufung der Mitgliederversammlung durch Aushang am Schwarzen Brett der St. Ursula-Schule.

2.) Der Vorstand hat die Mitgliederversammlung außerdem auf schriftlichen Antrag von mindestens 1/3 der Mitglieder binnen 14 Tagen einzuberufen.

3.) Mindestens fünf Tage vor der Mitgliederversammlung kann jedes Mitglied beim Vorstand schriftlich die Ergänzung oder Änderung der Tagesordnung um weitere Angelegenheiten beantragen. Die Tagesordnung ist zu Beginn der Mitgliederversammlung durch den Versammlungsleiter entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrags ist eine Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder erforderlich. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

4.) Die Mitgliederversammlung beschließt über:

a) die Wahl des Vorstandes (§ 8)

b) die Entlastung des Vorstandes nach Entgegennahme des Jahresberichtes mit Rechnungslegung und des Berichtes des Rechnungsprüfers (§ 10)

c) die Wahl des Rechnungsprüfers (§ 10)

d) Änderung der Satzung, Änderung des Vereinszweckes, Auflösung des Vereins

e) Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge (§ 5).

5.) Sind die Mitgliederversammlungen ordnungsgemäß einberufen, so sind sie beschlussfähig. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Für die Fälle der Ziff. 4 d) geltenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches.

6.) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 8 Vorstand

1.) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Schriftführer und dem Kassenwart sowie der Schulleitung der St. Ursula-Schule. Die Vorstandsmitglieder müssen mit Ausnahme der Schulleitung dem Verein als Mitglieder angehören.

2.) Sie werden von der Mitgliederversammlung jeweils für die Dauer von drei Schuljahren gewählt. Das Schuljahr, in dem die Wahl stattfindet, wird hierbei mitgerechnet. Legt ein Vorstandmitglied sein Amt während der Wahlperiode nieder, wählt die Mitgliederversammlung für diese Position bis zum Ende der Wahlperiode ein neues Mitglied.

3.) Vorstand im Sinn des § 26 BGB sind der Vorstandsvorsitzende sowie sein Stellvertreter. Der Vorsitzende, bei seiner Verhinderung sein Stellvertreter, vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

4.) Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit der Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Die Vorstandsversammlungen werden vom Vorstandsvorsitzenden mit einer angemessenen Frist einberufen.

5.) Die Mitglieder des Vorstandes arbeiten ehrenamtlich; sie erhalten lediglich ihre notwendigen Auslagen erstattet.

6.) Der Vorstand verwaltet bzw. verwendet das Vereinsvermögen nach Maßgabe der Bestimmungen des § 2 der Satzung.

§ 9 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 10 Rechnungsprüfung

1.) Die Einnahmen und Ausgaben sind nach Ende des Geschäftsjahres von einem Rechnungsprüfer zu prüfen. Die Prüfung soll sich auch darauf erstrecken, dass die Belege für die Ausgaben vorliegen.

2.) Der Rechnungsprüfer wird von der Mitgliederversammlung parallel zur Vorstandswahl jeweils für die Dauer von drei Schuljahren gewählt. Das Schuljahr, in dem die Wahl stattfindet, wird hierbei mitgerechnet.

3.) Der Rechnungsprüfer darf nicht Mitglied des Vorstandes sein.

§ 11 Verwendung des Vermögens des Vereins bei Auflösung etc.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die St. Ursula-Schule, bei Auflösung der St. Ursula-Schule an das Erzbischöfliche Ordinariat des Erzbistums Berlin, die bzw. das es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat.

§ 12 Sonstige Bestimmungen

Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, gelten die Bestimmungen des BGB über die Vereine.